Die Beihilfe ist ein Zuschuss des öffentlichen Arbeitgebers zur Abdeckung von Krankheitskosten für Beihilfeberechtigte Personen.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die pflichtversichert sind, bekommen einen Anteil ihres Beitrags von ihrem Arbeitgeber gezahlt.
Die Beihilfe ist dagegen eine direkte Abgeltung eines bestimmten Anteils der Krankheitskosten für Beihilfeberechtigten
und seine Angehörige durch den öffentlichen Arbeitgeber. Die Beihilfe stellt einen prozentuellen Anteil der Krankheitskosten dar.
Die Beihilfe hängt von dem Familienstand der Beihilfeberechtigten Person sowie von dem jeweiligen Beihilfesystem des Arbeitgebers.
Beihilfeberechtigt sind:
- Beamte und Richter
- Beamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze
entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind
- Witwen und Witwer sowie Kinder
Für Beihilfeberechtigte Personen besteht grundsätzlich keine Krankenversicherungspflicht.
Sie können zwischen privaten und gesetzlichen Krankenversicherung frei wählen.
Zur Aufstockung der Beihilfe bietet sich der Abschluss einer privaten Krankenversicherung an.
Während Beihilfeberechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel den vollen Beitrag zahlen müssen,
bieten die privaten Krankenversicherungen Tarife an, die an die jeweiligen persönlichen Bedürfnissen abgestimmt sind.
Diese Tarife schließen die verbleibende Versorgungslücke zu vergleichweise günstigen Beiträgen.
VERSICHERUNGSVERGLEICH
» Weitere Themen