Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Beitragsbemmesungsgrenze
In Deutschland sind die Beiträge zur Sozialversicherung vom Bruttolohn abhängig. Sie ergeben eine bestimmten Prozentsatz des Bruttolohn. Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet eine Grenzgröße, bis zu der in der Sozialversicherung Beiträge entrichtet werden. Ist der Bruttolohn höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird bei der Berechnung des Beitrags nur die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt unberücksichtigt. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung bestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt im Jahr €
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Grenzhöhe (das jährliche Höchsteinkommen), bis zu der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Arbeitnehmer, deren Jahresbruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitnehmer, deren Jahresbruttolohn die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, sind von der Versicherungspflicht befreit und können sich in der Privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze im Jahr beträgt €. Sie wird von der Bundesregierung jährlich angepasst.
VERSICHERUNGSVERGLEICH
In Deutschland sind die Beiträge zur Sozialversicherung vom Bruttolohn abhängig. Sie ergeben eine bestimmten Prozentsatz des Bruttolohn. Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet eine Grenzgröße, bis zu der in der Sozialversicherung Beiträge entrichtet werden. Ist der Bruttolohn höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird bei der Berechnung des Beitrags nur die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt unberücksichtigt. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich von der Bundesregierung bestimmt. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt im Jahr €
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze ist die Grenzhöhe (das jährliche Höchsteinkommen), bis zu der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Arbeitnehmer, deren Jahresbruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Arbeitnehmer, deren Jahresbruttolohn die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, sind von der Versicherungspflicht befreit und können sich in der Privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze im Jahr beträgt €. Sie wird von der Bundesregierung jährlich angepasst.

